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§ 13 ZPO (Fucik)

Fucik6. AuflNovember 2025

Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Prozesse derart selbständig, dass die Handlungen und Unterlassung des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteile gereichen.

[Stammfassung]

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