§ 13. (1) Jede Wertpapierfirma gemäß § 3, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Zweigstelle errichten möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:
den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist;