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§ 13 KDV (I)

72. LfgJuni 2013

Schlußleuchten

 

§ 13 (1) Für Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 letzter Satz über die Sichtbarkeit des ausgestrahlten Lichtes sinngemäß.

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