§ 13. (1) Die Abnehmer und der Abgeber können einstimmig festlegen:
die Zuordnung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3,jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und