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§ 13 HeizKG (Horvath)

Horvath4. AuflApril 2022

§ 13. (1) Die Abnehmer und der Abgeber können einstimmig festlegen:

die Zuordnung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3,jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und

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