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§ 13 DVEheG (Teschner)

Teschner5. AuflApril 2019

II. Weitere Durchführungsbestimmungen

 

§ 13. Das Verbot der Doppelehe (§ 8 des Ehegesetzes) steht einer Wiederholung der Eheschließung nicht entgegen, wenn die Ehegatten Zweifel an der Gültigkeit oder an dem Fortbestand ihrer Ehe hegen.

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