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§ 138 StGB (Hajszan)

Hajszan53. LfgJänner 2026

§ 138 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat

an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 5 000 Euro übersteigenden Wert,in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,

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