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§ 1387 ABGB (Heidinger)

Heidinger5. AuflFebruar 2026

§ 1387 Ebensowenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partei entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.

Vergleich

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