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§ 137 ABGB (Weitzenböck)

Weitzenböck6. AuflAugust 2023

§ 137 (1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.

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