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§ 1373 ABGB (Pröbsting)

Pröbsting6. AuflAugust 2023

§ 1373 Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muss diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, dass er ein Pfand zu geben außer Stande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.

Fassung JGS 1811/946

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