§ 1372 Der Nebenvertrag, dass dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines bewegliches Pfandstückes eingeräumt worden (§ 459), so muss diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen.
Fassung JGS 1811/946