Unerlaubte Bedingungen.
§ 1371. Alle der Natur des Pfand- und Darlehensvertrages entgegenstehende Bedingungen und Nebenverträge sind ungültig. Dahin gehören die Ver Seite 491abredungen: dass nach der Verfallzeit der Schuldforderung das Pfandstück dem Gläubiger zufalle; dass er es nach Willkür, oder in einem schon im Voraus bestimmten Preise veräußern, oder für sich behalten könne; dass der Schuldner das Pfand niemals einlösen, oder ein liegendes Gut keinem anderen verschreiben, oder dass der Gläubiger nach der Verfallzeit die Veräußerung des Pfandes nicht verlangen dürfe.

