§ 1371 Alle der Natur des Pfand- und Darleihensvertrages entgegen stehende Bedingungen und Nebenverträge sind ungültig. Dahin gehören die Verabredungen: dass nach der Verfallzeit der Schuldforderung das Pfandstück dem Gläubiger zufalle; dass er es nach Willkür, oder in einem schon in voraus bestimmten Preise veräußern, oder für sich behalten könne; dass der Schuldner das Pfand niemals einlösen, oder ein liegendes Gut keinem andern verschreiben, oder dass der Gläubiger nach der Verfallzeit die Veräußerung des Pfandes nicht verlangen dürfe.