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§ 136 StGB (Stricker)

Stricker32. LfgApril 2015

Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen

 

§ 136 (1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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