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§ 136 KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 136 (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung

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