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§ 1357 ABGB (Ofner)

Ofner6. AuflAugust 2023

§ 1357 Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beide zugleich belangen wolle (§ 891).

Fassung JGS 1811/946

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