§ 1354. [Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beibehaltung eines Teiles seines Vermögens zu seinem Unterhalt zu fordern berechtiget ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.]
[Hinweis: Gegenstandslos]
(JGS 946/1811)

