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§ 1354. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1354. [Von der Einwendung, wodurch ein Schuldner nach Vorschrift der Gesetze die Beibehaltung eines Teiles seines Vermögens zu seinem Unterhalt zu fordern berechtiget ist, kann der Bürge nicht Gebrauch machen.]

[Hinweis: Gegenstandslos]

(JGS 946/1811)

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