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§ 1350 ABGB (Ofner)

Ofner6. AuflAugust 2023

§ 1350 Eine Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vorteil oder Nachteil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.

Fassung JGS 1811/946

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