§ 1345. Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines anderen übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstück gehandelt wird.
(JGS 946/1811)
§ 1345. Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines anderen übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstück gehandelt wird.
(JGS 946/1811)
