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§ 1345 ABGB (Schuster)

Schuster6. AuflAugust 2023

§ 1345 Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines anderen übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.

Fassung JGS 1811/946

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