§ 1345 Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines anderen übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.
Fassung JGS 1811/946
§ 1345 Wenn jemand mit Einwilligung des Gläubigers die ganze Schuld eines anderen übernimmt; so geschieht keine Befestigung, sondern eine Umänderung der Verbindlichkeit, wovon in dem folgenden Hauptstücke gehandelt wird.
Fassung JGS 1811/946