§ 1341. Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höheren Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.
(JGS 946/1811)
§ 1341. Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höheren Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.
(JGS 946/1811)
