§ 1341 Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höhern Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.
Fassung JGS 1811/946
§ 1341 Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höhern Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.
Fassung JGS 1811/946