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§ 1333 ABGB (Wittwer)

Wittwer6. AuflAugust 2023

§ 1333 (1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.

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