Sprengungsunternehmen
(1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für den Betrieb von Sprengungsunternehmen1 (§ 94 Z 65) erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.2 Im Anmeldungsverfahren (§ 339) ist die örtlich zuständige Landespolizeidirektion3 zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören. Seite 421
