§ 1329 Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennehmung oder vorsätzlich durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freiheit beraubt, ist verpflichtet, dem Verletzten die vorige Freiheit zu schaffen und volle Genugtuung zu leisten. Kanner ihm die Freiheit nicht mehr verschaffen, so muss er den Hinterbliebenen, wie bei der Tötung, Ersatz leisten.
Fassung RGBl 1916/69