§ 1322. Das gepfändete Vieh muss auch zurückgestellt werden, wenn der Eigentümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.
(JGS 946/1811)
§ 1322. Das gepfändete Vieh muss auch zurückgestellt werden, wenn der Eigentümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.
(JGS 946/1811)
