Das gepfändete Vieh muss auch zurückgestellt werden, wenn der Eigentümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.
Stammfassung JGS 1811/946.
Das gepfändete Vieh muss auch zurückgestellt werden, wenn der Eigentümer eine andere angemessene Sicherheit leistet.
Stammfassung JGS 1811/946.
