Bundesanstalt für Verkehr
§ 131 (1) Die Bundesanstalt für Verkehr untersteht als Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hat diesem zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung fahrzeug-und verkehrstechnischer Fragen zu dienen. Ihr obliegen die Aufgaben

