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§ 1315. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1315. Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten

Seite 471

bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.

(RGBl. 69/1916)

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