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§ 1313 ABGB (Huber)

Huber6. AuflAugust 2023

§ 1313 Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Teil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegenteil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.

Fassung JGS 1811/946

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