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§ 1307 ABGB (Wittwer)

Wittwer6. AuflAugust 2023

§ 1307 Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in einen Notstand versetzt hat, so ist auch der in demselben verursachte Schade seinem Verschulden zuzuschreiben. Eben dieses gilt auch von einem Dritten, der durch sein Verschulden diese Lage bei dem Beschädiger veranlasst hat.

Fassung RGBl 1916/69

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