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§ 1306 ABGB (Wittwer)

Wittwer6. AuflAugust 2023

§ 1306 Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.

Fassung JGS 1811/946

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