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§ 1305 ABGB (Wittwer)

Wittwer6. AuflAugust 2023

§ 1305 Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295 Absatz 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.

Fassung RGBl 1916/69

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