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§ 12 KraftstoffV 2012 (II) (Novak)

Schneider/Novak96. LfgOktober 2023

§ 12 (1) Für Ausgangsstoffe von Biokraftstoffen und Biomethan, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, sind die in Anhang XI angeführten Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten.

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