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§ 12 HLBV 2013 (Novak)

Novak83. LfgDezember 2017

3. Abschnitt
Praktische Fahrprüfung

 

§ 12 (1) Die praktische Fahrprüfung hat unter Berücksichtigung einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse insbesondere zu umfassen

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