§ 12. Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind. Die Treffer werden in einer öffentlichen Ziehung ermittelt.
Literatur:
Schwartz, Strukturfragen und ausgewählte Probleme des österreichischen Glücksspielrechts (1998); Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2 (2006); Strejcek, Zahlenlotto und andere Glücksspiele in rechtlicher Betrachtung, in Strejcek (Hrsg), Lotto und andere Glücksspiele (2003); Strejcek/Bresich, Glücksspielgesetz2 (2011).