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§ 12 EKHG (Schauer)

Schauer5. AuflDezember 2022

§ 12. (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen

die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist,

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