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§ 12 BStMG (Novak/Schneider)

Novak/Schneider97. LfgJuli 2024

§ 12 (1) Bei Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten sind als Kategorien mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und einspurige Kraftfahrzeuge vorzusehen.

(2) Der Preis der Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt:

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