§ 12. Die bestehenden Vorschriften über die Benützung der Unter- und Oberfläche eines Grundstückes bleiben unberührt.
Literatur
S § 1 BauRG.
§ 12. Die bestehenden Vorschriften über die Benützung der Unter- und Oberfläche eines Grundstückes bleiben unberührt.
Literatur
S § 1 BauRG.