§ 129 (1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):
den gemäß §§ 124, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,
