§ 1292 Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; so wie die Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.
Fassung JGS 1811/946
§ 1292 Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; so wie die Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.
Fassung JGS 1811/946