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§ 1292 ABGB (Schrammel)

Schrammel6. AuflAugust 2023

§ 1292 Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; so wie die Vorschriften über den Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.

Fassung JGS 1811/946

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