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§ 1276 ABGB (Schrammel)

Schrammel6. AuflAugust 2023

§ 1276 Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentliche erzielte Nutzungen.

Fassung JGS 1811/946

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