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§ 1271 ABGB (Schrammel)

Schrammel6. AuflAugust 2023

§ 1271 Redliche und sonst erlaubte Wetten sind in so weit verbindlich, als der bedungene Preis nicht bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der Preis nicht gefordert werden.

Fassung JGS 1811/946

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