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§ 1265 ABGB (Webhofer-Neumayr)

Webhofer-Neumayr6. AuflAugust 2023

§ 1265 Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehepakte; das Vermögen kommt, insofern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der Schuld tragende Teil hat aber dem schuldlosen Teile Entschädigung zu leisten.

Fassung durch BGBl I 2009/75

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