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§ 1262 ABGB (Webhofer-Neumayr)

Webhofer-Neumayr6. AuflAugust 2023

§ 1262 Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den Konkurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche Vermögen wird, wie bei dem Tode, geteilt.

Fassung JGS 1811/946

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