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§ 122a KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 122a (1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie

das 17. Lebensjahr vollendet haben,zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,

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