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§ 122 StGB (Manhart/Rathmayr-Haslinger)

Manhart/Rathmayr-Haslinger2. AuflMärz 2023

§ 122 (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

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