Geschäftsführer, Einstellen oder Ruhen der Ausübung
(1) Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (§ 39) ist nur zulässig1, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich2 ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen lässt3 und, soweit sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz verrichtet werden, wenn der Geschäftsführer nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist.4
