vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 122 AktG (Sindelar)

Sindelar1. AuflDezember 2019

§ 122.  1Die Form der Ausübung des Stimmrechts und das Verfahren zur Stimmenauszählung richten sich nach der Satzung. 2Mangels einer solchen Regelung bestimmt sie der Vorsitzende.

Literatur

Bachner/Dokalik, Das neue Recht der Hauptversammlung: Novellenkommentar zum AktRÄG 2009 (2010); Nowotny, Anmerkungen zur „unordentlichen“ Hauptversammlung: Zum Beitrag von Hermann Wenusch, RdW 2003, 598; Schopper, Zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch Substraktionsmethode, ecolex 2005, 916; Semmler/Volhard/Reichert, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung4 (2018); Zöllner/Noack, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz3 (2004–2017).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte