Besondere Voraussetzungen
(1) Das Rauchfangkehrergewerbe1 darf nur von natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen2 sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes erfordert weiters3