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§ 121 GewO 1994 (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher)

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher3. AuflNovember 2024

Besondere Voraussetzungen

 

(1) Das Rauchfangkehrergewerbe1 darf nur von natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen2 sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes erfordert weiters3

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