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§ 1216b ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1216b (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft haben, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes bestimmt, die Gesellschafter als Liquidatoren das Gesellschaftsvermögen abzuwickeln. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren oder das Sanierungsverfahren eröffnet und dem Gesellschafter die Eigenverwaltung entzogen, so tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Gesellschafters.

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